Änderungsrecht in der Privatstiftung als wesentliches Gestaltungsinstrument
Das Änderungsrecht ist mitunter das bedeutendste Stifterrecht. Durch einen Änderungsvorbehalt steht – bei umsichtiger Gestaltung auch langfristig - ein Instrument zur Verfügung, die Stiftungserklärung flexibel an geänderte Verhältnisse anzupassen, die Rechte der nächsten Generation optimal abzusichern und Mechanismen zur Konfliktlösung in der Privatstiftung vorzusehen.
Grundlagen des Änderungsrechts in der Privatstiftung
Das Änderungsrecht des Stifters nach dem Entstehen der Privatstiftung setzt einen entsprechenden Vorbehalt in der Stiftungserklärung voraus. Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung ist jede Änderung der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde (gemeinsam auch als Stiftungserklärung bezeichnet) zulässig, auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten sowie der Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen. Ist in der Stiftungserklärung kein Änderungsrecht vorbehalten, kann dies nach Eintragung der Privatstiftung nicht mehr nachgeholt werden.
Generationenwechsel und die Perpetuierung des Änderungsrechts
Das Änderungsrecht ist ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht des Stifters, das nicht vererblich und nicht übertragbar ist. Mit dem Tod des änderungsberechtigten Stifters erlischt sein Änderungsrecht, damit ist die Trennung des Stifters von der Privatstiftung vollzogen. Dies bedeutet, dass die Gestaltungsmacht mit dem Generationenwechsel faktisch endet, sofern keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen wurden.
Eine Möglichkeit ist die Einbindung eines sogenannten „ewigen“ Stifters. Darunter versteht man eine Stiftergesellschaft, die sich das Änderungsrecht vorbehält. Durch sorgfältige Gestaltung der Nachfolge in dieser Stiftergesellschaft kann sichergestellt werden, dass die Begünstigten der nächsten Generationen über ihre Gesellschafterstellung die Privatstiftung auch nach Ableben der ersten Stiftergeneration weiterentwickeln und an geänderte Verhältnisse anpassen können. Hat man dies bei Errichtung der Stiftung verabsäumt, besteht unter Umständen die Möglichkeit, durch Gründung einer Substiftung nachträglich einen ewigen Stifter einzubeziehen und damit die Gestaltungsrechte für die nächste Generation zu sichern. Dies ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und hat neben der stiftungsrechtlichen Komponente mitunter auch eine steuerliche.
Sanierung veralteter Stiftungserklärungen und Stiftungscheck - das Änderungsrecht des Stiftungsvorstands als ultima ratio
Viele Privatstiftungen wurden in den 1990er Jahren oder frühen 2000er Jahren errichtet. Die damals gewählten Regelungen entsprechen oft nicht mehr den heutigen Anforderungen. Anpassungsbedarf aufgrund von Gesetzesänderungen, Entwicklungen der Rechtsprechung und der Generationenwechsel machen eine regelmäßige Überprüfung der Stiftungserklärung erforderlich. Das Änderungsrecht ermöglicht den Stiftern, erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Unsere Empfehlung ist es, Stiftungserklärungen zumindest alle drei Jahre zu überprüfen, jedenfalls immer, wenn sich wesentliche Lebensumstände verändern – etwa durch Eheschließung, Scheidung, Geburten oder auch Todesfälle in der Familie. Auch der Verkauf eines Unternehmens kann Anlass sein, die Privatstiftung neu auszurichten.
Was aber, wenn eine Stiftungserklärung mangels änderungsberechtigter Personen an geänderte Verhältnisse nicht mehr angepasst werden kann?
Hier greift mitunter das gesetzlich verankerte Änderungsrecht des Stiftungsvorstands: Wenn eine Änderung wegen Wegfalls eines Stifters, mangels Einigkeit bei mehreren Stiftern oder weil Änderungen nicht vorbehalten sind, nicht möglich ist, kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks Änderungen zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vornehmen (§ 33 PSG). Diese Änderung bedarf der Genehmigung des Gerichts.
Zweck des subsidiären Änderungsrechts des Vorstands ist es, die Funktionsfähigkeit der Privatstiftung sicherzustellen. Der Stiftungsvorstand ist dann zur Änderung berechtigt, wenn sich die Verhältnisse dergestalt verändert haben, dass sich der Stifterwille nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder wenn anzunehmen ist, dass der Stifter im Bewusstsein der geänderten Umstände eine andere Regelung getroffen hätte.
Das Änderungsrecht des Stiftungsvorstands ist als ultima ratio konzipiert. Es greift nur, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Damit können zwar Reparaturen durchgeführt werden, die für die Funktionsfähigkeit der Stiftung notwendig sind. Anpassungen der Governance in der Stiftung, etwa zum Ausgleich des strukturellen Kontrolldefizits, werden mit dem Änderungsrecht des Stiftungsvorstands in der Regel aber nicht umsetzbar sein. Auch aus diesem Grund empfiehlt es sich, die Möglichkeit der Perpetuierung des Änderungsrecht für die nächste Generation aktiv zu prüfen.
Praxisempfehlung
Für Stifter, Begünstigte und Stiftungsvorstände lautet unsere Empfehlung daher: Prüfen Sie die Stiftungserklärung auf Anpassungsbedarf, eine generationenübergreifend optimale Gestaltung und die Notwendigkeit, insbesondere Governance-Strukturen an die Rechtsprechung anzupassen. Zudem sollte die Möglichkeit der Bewahrung der Änderungsrechte für die nächste Generation (Stichwort Substiftung) geprüft werden. Solange ein Stifter mit Änderungsrecht lebt, lässt sich vieles sanieren. Beratungsgespräche, gemeinsam mit den Begünstigten der nächsten Generation, ermöglichen, Bedürfnisse zu klären, Anpassungsbedarf zu erkennen und erforderliche Änderungen umzusetzen.
Ein Gastbeitrag von Katharina Müller und Martin Melzer der Müller Partner Rechtsanwälte GmbH